Vereinssatzung
Bauerngruppe Alt Brettheim 1504 e.V.
eingetragener Verein seit 1985
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Bauerngruppe Alt Brettheim 1504 e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Bretten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Nach § 57 Abs.1 BGB soll der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung und kulturhistorische Pflege des bäuerlichen Brauchtums, insbesondere deshalb, um in historischen Gewändern und Gerätschaften der Bauern am Brettener Peter- und Paul-Heimatfest und ähnlichen Festen mitwirken zu können.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
- 1. Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger und jede unbescholtene Bürgerin werden.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Mit dem Antrag erkennt der/ die Bewerber/in die Satzung an. Die Satzung kann im Internet unter www.bauerngruppe-bretten.de eingesehen werden. Die Aufnahme gilt zunächst probeweise bis zum Ablauf der nächstfolgenden zwei Kalenderjahre. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.
Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
3. Personen, die sich in besonderem Masse Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Hab und Gut des Vereins sind beim Austritt dem Verein zurückzuführen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod - Die Austritterklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
- Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Dreiviertel-Mehrheit. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses schriftlich mitzuteilen. Ein ausgeschlossenes Mitglied ist berechtigt, binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses Berufung einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
- Sie haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen.
- Die Mitglieder haben ein aktives Wahlrecht, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder haben ein passives Wahlrecht, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder in der Probezeit haben kein passives Wahlrecht. Zum Vorstand des Vereines darf nur gewählt werden, wer kein weiteres Vorstandsamt in einem anderen Peter-und-Paul-Verein, ausgenommen hiervon ist die Vereinigung Alt-Brettheim. e.V., innehat.
- Die Mitglieder sind verpflichtet der Satzung, den Anordnungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern; insbesondere wird von Ihnen erwartet, dass Sie entsprechend den Weisungen des Vorstandes sowie des Vereinsausschusses bei der Gestaltung des Peter- und Paul-Festes mitwirken.
- Mitglieder die sich in der Probezeit befinden, haben an mindestens zwei Stammtischen, an der alljährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung und am ebenfalls alljährlich stattfindenden Peter-und- Paul-Fest teilzunehmen.
§ 6 Beiträge
- Die Mitgliederversammlung beschließt über einen möglichen Mitgliedsbeitrag und seine Höhe. Die Festsetzung kann nur ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres erfolgen.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem /der 1.Vorsitzenden
b) dem /der 2.Vorsitzenden
c) dem /der 1.Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
Bei Bedarf kann ein/e zweite/r Schatzmeister/in gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Sie bleiben im Amt, bis ein/e Nachfolger/in gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die 1. und 2.Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der /die 2.Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig.
- Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als Euro 1000,- belasten, ist der/die 1.Vorsitzende als auch der/die 2.Vorsitzende bei Verhinderung des/der 1.Vorsitzenden bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als Euro 1000,- belasten und für Dienstverträge, braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.
- Die Sitzungen des Vorstandes wird von dem/der 1.oder 2.Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden.
- Der/die 1. und 2. Schatzmeister/in sind gleichberechtigt. Sie verwalten die Kasse des Vereins und führen ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er/Sie hat/haben in der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er/Sie wickelt/wickeln die Geldgeschäfte des Vereins auf Anweisung des Vorstandes ab.
Beträge bis 500 € können eigenverantwortlich abgewickelt werden. - Der/die Schriftführer/in hat sämtliche anfallenden schriftlichen Arbeiten, insbesondere das Protokoll über die Sitzungen der Vorstandschaft des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen zu führen. Die Protokolle sind von Ihm/Ihr und dem/der 1.oder 2.Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Der Vereinsausschuss
- Dem Vereinsausschuss gehören der geschäftsführende Vorstand und fünf weitere Beiräte an. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 3) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
- Er erarbeitet die Richtlinien für die Mitwirkung am Peter- und Paul- Fest und bestimmt die zur Durchführung des Festes erforderlichen Ausschüsse.
- Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von Dreiviertel der Vereins-ausschussmitglieder erforderlich. Ansonsten gilt § 8 Absatz 5 sinngemäß.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder 1/5 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist durch den/die 1.Vorsitzenden/e unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen mit einer Anzeige in der „Brettener Woche“ einzuberufen.
- Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Art der Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Vertretung ist zulässig.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
Bei der Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des /der 1.Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Wahl des Vorstandes und der Beisitzer.
- Wahl der Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, bei einjährigem Wechsel gemäß abgegebener, gültiger Stimmenzahl. Die Kassenprüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben Sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Entlastung des Vorstandes.
- Aufstellung des Haushaltsplanes.
- Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Haftung des Vereins
- Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Alle Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen. - Für die bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung, in der mindestens Zweidrittel der Mitglieder erschienen sind, mit einer Dreiviertel-Mehrheit entscheiden.
Wird diese Mitgliederzahl auf der ersten Mitgliederversammlung nicht erreicht, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Der Beschluss bedarf auch hier einer Dreiviertel-Mehrheit. - Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Ziele gem. § 2 der Satzung der Bauerngruppe Alt-Brettheim 1504 e.V. zu verwenden hat. Die steuerbegünstigte Körperschaft, welche das Vermögen erhält, wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Schlussbestimmung
Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung gelten die Vorschriften des BGB (§ 21 bzw. § 55 ff.).
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die durch das Gericht angeordnet waren, vorzunehmen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 24.07.2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung dieser Änderungen in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung wird damit ungültig.
Bretten, den 24.Juli 2021
Diese Satzung wurde manuell übertragen. Die rechtsgültige Version liegt als PDF vor.